Kündigung des Steuerberatervertrags
Wir sind immer mal wieder von Mandanten, die zur APX wechseln wollen, gefragt worden, wie die Kündigung eines Steuerberatungsvertrags mit dem vorherigen Steuerberater abläuft. Eigentlich sollte das reibungslos ablaufen, wenn sich alle vernünftig verhalten. Leider haben wir jedoch auch Fälle erlebt, bei denen es Ärger zwischen dem wechselwilligen Unternehmen und dem gekündigten Steuerberater gab. Deshalb haben wir die wichtigsten rechtlichen Aspekte einmal zusammengestellt. Dazu ist jedoch anzumerken, dass diese lediglich eine knappe, überschlägige Zusammenfassung wesentlicher Umstände darstellen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Auch decken die Bullet-Points naturgemäß nicht jeden Einzelfall ab. Im Einzelfall ist vielmehr individuell Rechtsrat einzuholen.
Kündigung eines Steuerberatungsvertrages
- Ein Steuerberatungsvertrag, bei dem es sich nicht um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handelt, kann grundsätzlich nach § 627 BGB gekündigt werden. § 627 BGB erlaubt eine jederzeitige, fristlose Kündigung; eine Kündigung mit Befristung ist jedoch ebenfalls zulässig.
- Beschränkungen des Kündigungsrechts ergeben sich nur auf Seiten des Dienstverpflichteten (also des Steuerberaters – vgl. § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB), der nicht zur „Unzeit“ kündigen darf, nicht aber auf Seiten des Dienstberechtigten (Mandant).
- Ob und inwieweit das Kündigungsrecht des § 627 BGB vertraglich abbedungen werden kann, ist umstritten. Während individualvertragliche Regelungen grundsätzlich für zulässig erachtet werden, dürften entsprechende Regelungen in AGB regelmäßig unwirksam sein.
Zurückbehaltungsrecht
- Mit Beendigung des Mandats ist der Steuerberater grundsätzlich zur Herausgabe von mandatsbezogenen Unterlagen verpflichtet.
- Entsprechende Unterlagen sind insbesondere die Handakte (vgl. § 66 StBerG) und (noch nicht weitergegebene) eigene Arbeitsergebnisse.
- Der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Handakten richtet sich nach Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsrecht (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB), der Herausgabeanspruch hinsichtlich der Arbeitsergebnisse ergibt sich unmittelbar aus dem Steuerberatungsvertrag.
- Anstelle einer körperlichen Übergabe mandatsbezogenen Unterlagen hat der Mandant nach gefestigter Rechtsprechung auch einen Anspruch auf Zustimmung zur Datenübertragung.
- Der Herausgabe mandatsbezogenen der Unterlagen können Zurückbehaltungsrechte entgegenstehen. Für die Handakte ist dies primär § 66 Abs. 3 StBerG, für Arbeitsergebnisse die §§ 273, 320, 322 BGB. In beiden Fällen gilt jedoch, dass das Zurückbehaltungsrecht nur bei fälligen (§ 7 StBVV) und durch Abrechnung durchsetzbaren gemachten (vgl. § 9 StBVV) Honorarforderungen geltend gemacht werden kann. Der Zahlungsanspruch muss zudem „konnex“ sein, mithin aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Ob es sich dabei um eine „enge“ Konnexität (die offene Honorarforderung muss sich auf die jeweils zurückgehaltene Unterlage beziehen) oder „weite“ Konnexität (irgendeine Forderung aus dem Mandatsverhältnis ist offen) handelt, ist nicht abschließend geklärt. Ersteres dürfte sich regelmäßig gut vertreten lassen.
- Im Einzelfall kann die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zudem unangemessen sein. Dies kann etwa bei unverhältnismäßig geringen offenen Honorarforderungen, streitigen Forderungen oder hinreichender Sicherung der Honorarforderung (etwa durch Hinterlegung oder SEPA-Firmenastschriftverfahren) der Fall sein.
- Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht zur Anwendung kommt, steht dem Mandanten grundsätzlich gleichwohl ein Einsichts- bzw. Auskunftsrecht zu (§ 666 BGB). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird mitunter die Berechtigung zur Anfertigung von Kopien befürwortet, was jedoch nicht unumstritten ist.
Unberechtigte Verweigerung der Herausgabe
- Im Falle einer unberechtigten Verweigerung der Herausgabe besteht die Möglichkeit des Mandanten, gestützt auf die o.g. Herausgabeansprüche auf Herausgabe zu klagen. In bestimmten, eilbedürftigen Fällen kann zudem ein einstweiliges Verfügungsverfahren in Betracht kommen.
Die unberechtigte und schuldhafte Zurückhaltung von Dokumenten, kann zudem insbesondere
- einen Standesrechtsverstoß darstellen (vgl. etwa LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2011, 5/35 StL 9/11 sowie Urteil vom 10.02.2012, 5/35 StL 15/11; LG Freiburg, Urteil vom 09.05.2014, StL 4/13) und
- Schadensersatzpflichten des vormaligen Steuerberaters nach sich ziehen (§ 280 BGB). Ein ersatzfähiger Schaden des Mandanten kann sich etwa daraus ergeben, dass das zurückgehaltene Arbeitsergebnis durch einen anderen Berater neu erstellt werden muss.
Musterschreiben für eine Kündigung
Unter diesem Link haben wir ein kleines Tool bereit gestellt, mit der sich in wenigen Minuten ein Kündigungsschreiben gegenüber einem Steuerberater verfassen lässt.