Tipps zu Forschungszulagen
Forschungszulagen sind für Technologieunternehmen eine interessante Möglichkeit, die liquiden Mittel aufzufüllen. Weithin bekannt ist das Verfahren: Zunächst bedarf es eines Grundlagenbescheides der Forschungszulagenstelle beim Forschungsministerium. Anschließend können die förderfähigen Aufwendungen, also insbesondere die Gehälter der forschenden Mitarbeiter, bei Finanzamt im Rahmen eines Antrags auf Forschungszulage eingereicht werden.
Die Zulage beträgt 25% der förderfähigen Forschungsausgaben. Diese Bemessungsgrundlage betrug zunächst maximal 2 Mio. EUR, d.h. die Zulage konnte höchstens 500.000 EUR pro Wirtschaftsjahr betragen. Mit dem „Zweiten Corona Hilfegesetz“ wurde die maximale Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 befristet auf 4 Mio. EUR verdoppelt. Durch das nun in Kraft getretene „Wachstumschancengesetz“ wird die maximale Bemessungsgrundlage nun entfristet und auf 10 Mio. EUR erhöht. Das bedeutet, dass nunmehr bis zu 2,5 Mio EUR vom Finanzamt per Antrag reingeholt werden können.
Viele Gründer fragen, wann denn die Forschungszulage konkret zufließt. Grundsätzlich wird diese mit der nächsten erstmaligen Steuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ausgezahlt, die dem Bescheid zur Gewährung der Forschungszulage folgt. Diese bürokratische Aussage bedeutet vereinfacht: Erst Antrag, dann Genehmigung durch das Finanzamt, dann warten auf die nächste erstmalige Festsetzung der Körperschaftsteuer für ein bisher noch nicht veranlagtes Jahr.
Die Schrittfolge ist also mit einigen zeitlichen Unwägbarkeiten behaftet, was die Cashflow-Planung erschwert. Hierzu haben wir nun aber einen nützlichen Tip für Euch:
Wenn Euer Unternehmen eine Steuererklärung abgegeben hat bzw. kurz davor ist, und parallel dazu ein Antrag auf Gewährung einer Forschungszulage beim Finanzamt läuft, könnt Ihr die beiden Verfahren miteinander verbinden.
Damit könnt Ihr das Risiko begrenzen, dass die Steuerfestsetzung der Gewährung der Forschungszulage zuvorkommt, und ihr dann noch ein ganzes Jahr auf Euer Geld aus der Forschungszulage warten müsst. Die Zeilen 41–44 der Anlage WA zur Körperschaftsteuererklärung ermöglichen es, die Festsetzung zurückzustellen, bis die Festsetzung der Forschungszulage erfolgt ist.
Damit kann die Auszahlung der Forschungszulage erreicht werden, wenn die Festsetzung der Forschungszulage (noch) nicht zeitgleich erfolgen kann.